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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Husum e.V. findest du hier .

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Satzung der DLRG Husum e. V. (Stand 01.03.2024)

1. Die DLRG Husum e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine selbständige Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. im Landesverband Schleswig-Holstein e.V.


2. Sie führt den Namen:


Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Landesverband Schleswig-Holstein
Husum e.V.
abgekürzt "DLRG Husum e.V. "


3. Ihre Tätigkeit umfasst im Lande Schleswig-Holstein das Gebiet des Kreises Nordfriesland


4. Vereinssitz der DLRG Husum e.V. ist Husum

1. Die Aufgabe der DLRG Husum e. V. ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
Diese Aufgabe wird verwirklicht durch die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.


2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Informationen über Gefahren im und am Wasser, sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bergungen im Rahmen der Gefahrenabwehr von Bund, Ländern, Kreisen und Gemeinden
f) Die Mitwirkung im Rahmen der Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetze des Landes Schleswig-Holstein


3. Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.


4. Zu den Aufgaben gehören auch die:
a) die Förderung des Schulschwimmunterrichtes
b) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am und im Wasser
d) Durchführung rettungssportlicher Wettkämpfe und Übungen,
e) Förderung des Natur- und Umweltschutzes am und im Wasser,
f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
h) Zusammenarbeit mit In- und Ausländischen Organisationen und Institutionen,
i) Zusammenarbeit mit regional zuständigen Behörden.

1. Die DLRG Husum e.V. ist eine gemeinnützige, Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die DLRG Husum e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Mittel der DLRG Husum e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Husum e.V., haben aber Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit im Auftrage der DLRG Husum e.V. entstanden sind. Die DLRG Husum e.V. darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seinen Aufnahmeantrag die Satzungen und Ordnungen der DLRG Husum e.V., der DLRG KV Nordfriesland e.V., der DLRG LV Schleswig-Holstein e. V. und der DLRG e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.


2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand grundsätzlich rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres.


3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner Gliederung aus und wird durch die gewählten Vertreter und Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Zahlung der fälligen Beiträge nachgewiesen ist.


4. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen sind hiervon die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.


5. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres bzw. unmittelbar nach Eintritt in die DLRG Husum e.V. zu leisten. Bei Eintritt wird eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung.


6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mind. Einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Husum e. V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
b) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung unter der zuletzt bekannten Anschrift des Mitglieds erfolglos angemahnt wurde. Die Mahnung gilt bei Versendung mit einem Postzusteller als am dritten Tage nach Versendung zugegangen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 13.Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.


7. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende DLRG-Eigentum unverzüglich an die DLRG Husum e.V. zurückzugeben.


8. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Husum e.V. nicht verpflichtet.


9. Die DLRG Husum e.V. kann verdiente, langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

1. Die DLRG Husum e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Organe an und und wird sich bei Satzungsänderungen an die auf der LV-Haupttagung beschlossene Mustersatzung anlehnen.

2. Die DLRG Husum e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich selbständig und eigenverantwortlich.

3. Die DLRG Husum e.V. stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in übergeordneten Organen und deren Fachbereiche ab.

4. Die DLRG Husum e.V. führt die den übergeordneten Organen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen ab.

5. Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Husum e.V. dem Kreisverband Nordfriesland und dem LV SchleswigHolstein einen entsprechenden Personalnachweis zu.

6. Über die Jahreshauptversammlungen der DLRG Husum e.V. sind der Kreisverband und der Landesverband termingerecht durch Übersendung der Einladung zu unterrichten. Präsidiumsmitglieder übergeordneter Organe haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

7. Nach Abschluß eines Geschäftsjahres sind dem Kreisverband und dem Landesverband zuzuleiten:

a) Statistischer Jahresbericht.

b) Beitragsabrechnung

c) Mitgliederstatistik

d) Personenverzeichnis der Funktionsträger

e) Protokoll der Mitgliederversammlung

8. Die Angelegenheiten der DLRG Husum auf Kreis-, Landes- Bundesebene werden durch die übergeordneten Gliederungen wahrgenommen. Für die DLRG Husum e.V. werden die örtlichen Interessen grundsätzlich vom Vorsitzenden vertreten.

1. Die DLRG-Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre sowie die von ihnen - unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter und Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG im LV, dem Kreisverband und in den Gliederungen.


2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Husum e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Husum e.V. dar. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Husum e.V., die vom Jugendtag der DLRG Husum e.V. beschlossen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.


3. Ihre rechtsgeschäftliche und vereinsrechtliche Betätigung leitet die Jugend von der DLRG Husum e.V. ab.


4. Im Haushaltsvoranschlag der DLRG Husum e.V. ist ein angemessener Betrag zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden und daher nachzuweisen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Organe der DLRG Husum e. V. sind 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

1. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.


2. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


3. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht
mitgezählt.


4. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


5. Wahlen können als Blockwahlen durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht. Ausgenommen sind die Wahlen der Vorstandsmitglieder.


6. Sofern Stimmberechtigte nach Maßgabe dieser Satzung ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben (z.B. Videokonferenzen, Telefonkonferenzen und/oder geschlossene Chaträume), ist durch geeignete technische Maßnahmen seitens der Versammlungsleitung sicherzustellen, dass eine Teilnahme und eine Ausübung von Mitgliederrechten nur durch Nutzung einer individuellen Zugriffskennung möglich ist und dass die Stimmabgabe unter Einhaltung der Regelungen in den vorstehenden Abs. 1. bis 5. möglich ist. Das Erfordernis der Nutzung einer individuellen Zugriffskennung gilt nicht, wenn auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann, dass eine Teilnahme und/oder die Ausübung von Mitgliedsrechten nur durch den Stimmberechtigten erfolgt (z. B. durch persönliches Identifizieren mittels Bild- und/oder Tonübertragung).

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG Husum e.V. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.


2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr entrichtet und das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31.05. d. J. zusammen (Jahreshauptversammlung), sofern nicht der Vorstand mit einfacher Mehrheit aus wichtigem Grund beschließt, die Jahreshauptversammlung zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Geschäftsjahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder der DLRG Husum e.V. mit Angabe der Beratungspunkte verlangen oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt.


4. Zu der Mitgliederversammlung muss durch Aushang an den allen Mitgliedern bekannten Stellen (Aushangkasten in der Unterkunft der DLRG Husum sowie zu
Trainingszeiten, der DLRG Husum, in der Schwimmhalle) mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden. Anträge müssen schriftlich mindestens eine Woche vorher eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses zulassen.


5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


6. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten der DLRG Husum e.V. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere zuständig für Beschlüsse über:


1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Delegierten für die Landesverbandshaupttagung, für deren Amtsdauer und Neuwahl- oder Wiederwahl die Regelung in § 11 Abs. (4) dieser Satzung entsprechend gilt, wenn nicht wegen einer Veränderung der Anzahl der für die LV- Haupttagung zu entsendenden Delegierten nach Maßgabe der LV-Satzung eine neue Wahl erforderlich wird.
5. Anträge
6. Höhe der Beiträge (Mitgliederbeiträge und Kostenumlagen, die maximal einmal jährlich erhoben werden und maximal die Hälfte eines Mitgliedsbeitrags betragen dürfen)
7. Satzungsänderungen
8. Auflösung der DLRG Husum e.V.
7. Der Vorsitzende der DLRG Husum e.V. beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie; die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Tagungsleiter wählen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt entweder mindestens 8 Wochen nach der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus oder es wird auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über evtl. Änderungen des Protokolls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

1. Der Vorstand leitet die DLRG Husum e.V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.


2. Den Vorstand bilden:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der technische Leiter
e) der Ausbildungsleiter
f) der Schatzmeister
g) der Jugendvorsitzende
Weibliche Vorstandsmitglieder tragen die entsprechende weibliche Bezeichnung. Ämterkoppelungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch nicht in der Person des Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Geschäftsführer kann darüber hinaus Stellvertreter des Vorsitzenden sein. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung Stellvertreter für die Vorstandsmitglieder c) bis f) sowie für andere Funktionen erforderliche Ressortleiter wählen, die dann ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende der DLRG Husum e.V. und der Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nur in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied tätig werden darf.


4. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl kommissarisch im Amt.


5. Der Jugendvorsitzende und ein Stellvertreter sind durch Wahl nach der Jugendordnung der DLRG Husum e.V. stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands. Im Verhinderungsfall ist ein weiterer Stellvertreter stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.


6. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem
besondere Beauftragte berufen.


7. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.


8. Der Vorstand benennt ein Mitglied, das den Vorstand im Jugendvorstand vertritt.

 

1. Der Kreisverband führt die Interessen der Gliederungen im Kreis Nordfriesland zusammen.


2. Er regelt die Vertretung gegenüber den Kreisverwaltungen, Kreisvertretern und regionalen Einrichtungen.


3. Er fördert den Austausch der Informationen innerhalb der Gliederungen seines Kreisgebietes und dem Landesverband.


4. Er vertritt die Interessen der Gliederungen seines Bereiches im LV und die Interessen des LV in den Gliederungen seines Kreisgebietes.


5. Die Wahl des vertretungsberechtigten Kreisverbandsvorstandes hat indem Jahr, in dem eine LV-Haupttagung stattfindet, spätestens 6 Wochen vor der LV-Haupttagung zu erfolgen.


6. Einzelheiten zu Art und Umfang der Tätigkeit des Kreisverbandes Nordfriesland sind in dessen Satzung bzw. Ordnungen und in den Beschlüssen seiner Organe zu regeln.


7. Der Vorsitzende des Kreisverbandes Nordfriesland oder sein Vertreter im Amt nimmt auf Ebene des Landesverbandes zugleich die Aufgaben und Befugnisse des Kreisbeauftragten nach § 12 der Satzung des Landesverbandes wahr.

1. Verbandsinterne Schiedsgerichte (Schieds- und Ehrengerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren
und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen.
b) Handlungen von Mitgliedern und / oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugeführt haben oder geeignet sind, solchen zuzuführen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind.


2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen des Bundesverbandes oder der Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und / oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.


3. Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen und der Anti-Doping-Ordnung der DLRG bzw. der Internationalen Life Saving (ILS) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.


4. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.


5. Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) Rüge oder Verwarnung, ggf. mit entsprechender Veröffentlichung,
b) Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe
c) Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen
d) Befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG
e) Aberkennung von ausgesprochenen Ehrungen
f) Zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre
g) Geeignete Auflagen oder Maßnahmen zur Durchsetzung der Entscheidungen gem. § 13 Abs. 2 dieser Satzung


Ferner kann das Schieds- und Ehrengericht auf Antrag des Vorstands ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion – seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungs- gemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder - sonstige wichtigen Interessen der DLRG gefährdet sind oder - das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.


6. Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und / oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

1. Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzenden und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.


2. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG Jugend oder ein Jugendmitglied an dem Verfahren beteiligt ist.


3. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.


4. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl eine Zuständigkeitsregelung selbst.

1. Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgericht, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat der DLRG e.V. beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird

2. Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes, des Kreisverbandes und des Landesverbandes erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.


2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Husum e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG e.V. und deren Ausführungsbestimmungen geregelt: sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.


3. Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG e.V. erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG e.V.


4. Für die Ausstellung der Urkunden sowie der Mitgliedsausweise können Gebühren erhoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes
Schleswig-Holstein e.V.

1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.


2. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.


3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG Material) wird von der DLRG vertrieben. Der LV und seine Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

Für die Geschäftsführung der DLRG Husum e.V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.


Es gilt außerdem, die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. und die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V.

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport.


Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und der NADA eine Anti-Doping-Ordnung, die für alle Mitglieder verbindlich als Grundlage für die Ahndung von Dopingverstößen gilt.

Die Mitgliederversammlung (MV) wählt für jedes Geschäftsjahr drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die zwei Kassenprüfer, die die Mehrheit der Stimmen erzielt haben, prüfen die Kasse und den Jahresabschluss der DLRG Husum e.V. und berichten hierüber der MV.
Der dritte gewählte Kassenprüfer wird nur dann tätig, wenn einer der beiden ersten an der Ausübung der Kassenprüfung verhindert ist. Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

Personen, die sich durch besondere Leistung auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V., die vom Präsidialrat erlassen wird.

1. Satzungsänderungen, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der von der LV- Haupttagung beschlossenen Mustersatzung darstellen, können nur von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.


2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.


3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der LV-Haupttagung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.


4. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des LV-Vorstandes.


5. Satzungsänderungen werden mit deren Eintragung bei dem Registergericht rechtswirksam.

1. Die Auflösung der DLRG Husum e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei gleichzeitig bis zu zwei alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren für die Abwicklung bestimmt werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten.


2. Bei Auflösung/Aufhebung der DLRG Husum e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, fällt deren Vermögen an die in § 1 Abs. 1 genannten übergeordneten Gliederungen, oder, falls keine mehr bestehen, einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung der DLRG Husum e.V. wurde am 1. März 2024 auf der Mitgliederversammlung in Husum beschlossen.

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