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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Husum e.V. findest du hier .

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Jugendordnung der DLRG Husum e. V.

Diese Jugendordung ist der Übersicht halber in der männlichen Schriftform gehalten. Sie richtet sich dennoch an alle Geschlechter.

Die DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V., im Folgenden DLRG-Jugend genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen - unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter.

  1. Die DLRG-Jugend im Alter von 10 - 26 Jahren und die gewählten Jugendvertreter besitzen das uneingeschränkte Recht zu wählen. Das Recht gewählt zu werden, beginnt auf Gliederungsebene mit 15 Jahren und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt.
  2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  3. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.
  4. Wahlen können als Blockwahl ausgeführt werden, wen niemand wiederspricht. Die Wahlen der Mitglieder des Jugendvorstandes erfolgen einzeln. 
  5. Wer in der DLRG oder DLRG-Jugend hauptberuflich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der DLRG-Jugend, auf der Ebene, auf der er seine berufliche Tätigkeit ausübt, wahrnehmen.

Die Organe der DLRG-Jugend arbeiten eigenständig und verfügen über die ihnen zugewiesenen Mittel in eigener Verantwortung.

Oberste gleichberechtigte Aufgaben und Ziele der DLRG-Jugend sind:

  • Leben zu retten,
  • einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten,
  • die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten,
  • auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv an deren Lösung beizutragen,
  • die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ihren jeweiligen Lebenswelten,
  • die Förderung und Stärkung der sportlichen Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
  • kompetente Partner in wasserspezifischen ökologischen Fragen zu werden.

    Zur Erfüllung dieser Ziele

  • fördern wir durch kinder- und jugendspezifische Aktivitäten alle Maßnahmen, die Menschen davor bewahren, zu ertrinken
  • beschäftigen wir uns mit allen Fragen der Wasserrettung
  • wollen wir in unserer Arbeit und in der Arbeit des Gesamtverbandes Grundsätze und Arbeitsformen verwirklichen, die den Interessen, Bedürfnissen und dem Lebensgefühl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechen
  • schaffen wir Voraussetzungen für selbstorganisierte Freizeitgestaltung
  • betreiben wir handlungsorientierte und kreative Jugendbildungsarbeit
  • geben wir Anregungen und machen Angebote im sportlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich
  • stellen wir das Schwimmen in den Mittelpunkt unserer sportlichen Aktivitäten
  • orientieren wir uns an den aktuellen fachlichen Standards der Jugendarbeit und verpflichten uns, die verbandliche Jugendarbeit konzeptionell fortzuschreiben
  • motivieren und qualifizieren wir Jugendliche und junge Erwachsene, ehrenamtliche Aufgaben und Verantwortung in der DLRG-Jugend zu übernehmen, und schaffen dafür die notwendigen Voraussetzungen
  • verbessern wir die Bedingungen für ehrenamtliches Engagement und setzen uns für dessen gesellschaftliche Anerkennung ein
  • unterstützen wir den Einsatz von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • arbeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf und zwischen allen Verbandsebenen der DLRG-Jugend partnerschaftlich und gleichwertig zusammen
  • sichern wir die kontinuierliche Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • fördern wir lokale Aktivitäten, regionale Kooperationen und überregionale Zusammenarbeit
  • entwickeln wir die vorhandenen Strukturen unseres Jugendverbandes weiter
  • ist eine partnerschaftliche und gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen der DLRG-Jugend und dem Stammverband unabdingbar
  • verpflichten wir uns zu Transparenz von Entscheidungsprozessen im innerverbandlichen Alltag
  • schaffen wir die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Zusammenarbeit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aller Geschlechter.
  • fördern wir die Integration von sozial und ethnisch benachteiligten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
  • leben wir eine Kulter der friedlichen Verständigung
  • entwickeln wir aktionsbezogene Umweltarbeit mit dem Schwerpunkt "Wasser"
  • messen und verbessern wir alle DLRG-Aktivitäten hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit
  • sensibilisieren und befähigen wir Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu einem selbstverantwortlichen Umgang mit der eigenen Gesundheit
  • suchen wir die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Organisationen und Initiativen

1. Organe der DLRG-Jugend  sind:

  • Jugendtag
  • Jugendvorstand

 

2. Die Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend.

1. Der Jugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf der Gliederungsebene.

 

2. Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendtages sind:


a) die Mitglieder der DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V.

b) die Mitglieder des Jugendvorstandes.

 

3. Der Jugendtag findet jährlich vor der Mitgliederversammlung statt.

 

4. Die Aufgaben des Jugendtages sind:

  • Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
  • Entgegennahme von Kassen- und Prüfungsberichten (kann entfallen, solange die Kasse über den Stammverband läuft)
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Behandlung aller inhaltlichen Aufgaben und Ziele der DLRG-Jugend
  • Wahl des Jugendvorstandes mit seinen stellv. Ressortleitern
  • Wahl von mindestens 2 Revisoren (kann entfallen, solange die Kassse über den Stammverband läuft)
  • Wahl der Delegierten zum Landesjugendtag
  • Genehmigung des Haushaltsplanes (kann entfallen, solange die Kasse über den Stammverband läuft)
  • Verabschiedung und Änderung der Jugendordnung der DLRG-Jugend
  • Beschlussfassung über Anträge

Die Zahl der Delegierten zu übergeordneten Organen regelt deren jeweilige Jugendordnung.

Ihre Wahl ist durch Protokoll nachzuweisen.

 

Das Alter der Delegierten ist in § 2 geregelt.

 

Wahlen finden mindestens alle drei  (3) Jahre statt.

 

5. Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Jugendlichen, mindestens aber zehn stimmberechtigten Mitgliedern der DLRG-Jugend oder auf Beschluss des Jugendvorstandes innerhalb eines Monats einberufen werden.

1. Der Jugendtag wird jährlich durch den Jugendvorstand einberufen.

 

2. Die Einberufung erfolgt mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung 2 Wochen vor dem Jugendtag.

Die Einladung kann durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse oder in den Mitteilungsblättern und Schaukästen ergehen.

 

3. Der Jugendtag ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

4. Anträge zum Jugendtag müssen eine Woche vor dessen Durchführung beim Jugendvorstand eingegangen sein.

1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V.

 

2. Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:

a) der Jugendvorsitzende

b) der 1. stellvertretende Jugendvorsitzende

c) der 2. stellvertretende Jugendvorsitzende

d) ein Vertreter des Vorstandes

 

3. Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:

 

a) der Ressortleiter Wirtschaft und Finanzen (WuF)

b) Ressortleiter für Jugendgruppenarbeit (JuGA)

c) Ressortleiter für Schwimmen, Retten und Sport (SRuS)

d) Ressortleiter für Fahrten, Lager, internationale Begegnungen (FLiB)

e) Ressortleiter Ressortleiter für Kindergruppenarbeit (KiGA)

f) Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit (OekA)

g) Ressortleiter für Umweltpädagogik (Uwe P.)

h) Beisitzer Fachreferent

i) Die Vertreter der Ressortleiter

 

Die Mitglieder des Jugendvorstandes bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.

 

4. Der Jugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.

 

5. Der Jugendvorstand kann für besondere Aufgabengebiete, längstens für die Dauer seiner Amtszeit, Beauftragte einsetzen.

 

6. Die Ressortleiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, längstens für die Dauer der Wahlperiode, Arbeitskreise zu bilden, deren Mitglieder der Bestätigung des Jugendvorstandes bedürfen.

 

7. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

  1. Der JET-Sprecher ist Teil des Jugendvorstandes ohne Stimmrecht.
  2. Er wird jährlich durch die Teilnehmer des JETs, außerhalb des Jugendtages,  gewählt.
  3. Die Wahl wird durch den Jugendvorstand organisiert und durchgeführt.
  4. Die Altersbeschränkung nach § 2 gilt für dieses Mitglied des Vorstandes nicht.
  5. Die Aufgaben des JET-Sprechers sind:
  • die Vertretung der Interessen des JETs im Jugendvorstand
  • Ansprechpartner der Teilnehmer des JETs
  • trägt Beschwerden und Kritik den Gruppenleitern und Dozenten dem Jugendvorstand vor
  • vermittelt bei Schwierigkeiten zwischen Teilnehmern und Dozenten oder Gruppenleitern
  • gibt Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Teilnehmer oder des ganzen JETs an Dozenten oder Gruppenleiter weiter

Die DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V. erkennt die Jugendordnungen der übergeordneten Organe an und verpflichtet sich, die vom Landesjugendtag beschlossene Musterjugendordnung grundsätzlich nicht zu verändern.

 

2. Die DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V. unterstützt im Bedarfsfall mit geeigneten Mitarbeitern die übergeordneten Organe und deren Fachbereiche.

 

3. Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG-Jugend der

DLRG Husum e. V. dem LV Schleswig-Holstein einen entsprechenden Personalnachweis zu.

 

4. Von den Jugendtagen der DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V. sind die im LV übergeordneten Organe termingerecht zu unterrichten. Landesjugendratsmitglieder haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

  1. Die DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V. unterstützt den Kreisjugendvorsitzenden ihres Kreisgebietes. Die Kreisjugendvorsitzenden führen die Interessen der Gliederungen ihres Kreisgebietes zusammen.
  2. Aufgaben der Kreisjugendbeauftragten:
  • Motivation der Jugendvorsitzenden im Kreisgebiet
  • Förderung des Informationsaustausches innerhalb des Kreisgebietes sowie zwischen den Gliederungen und der Landesjugend
  • Vertretung der Gliederungen ihres Kreisgebietes im Landesjugendrat
  • Vertretung der Interessen des Landesjugendrates in den Gliederungen ihres Kreisgebietes
  • Koordination von gliederungsübergreifenden Maßnahmen in ihrem Kreisgebiet
  • Koordination der Vertretung gegenüber den Kreisverwaltungen, Kreisvertretern und regionalen Einrichtungen
  • Koordination der Teilnahme von Gliederungen aus ihrem Kreisgebiet an Veranstaltungen, Wettkämpfen etc. des Landesjugendrates/ Landesjugendvorstandes
  • Koordination von Qualifikationswettkämpfen für die Landesmeisterschaften
  • Zusammenarbeit mit dem Kreisvorsitzenden

 

3.  Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der Kreisjugendvorsitzende und sein Stellvertreter von den Gliederungen unterstützt. Die Kosten werden durch die Gliederungen getragen.

 

4. Der Kreisjugendvorsitzende und sein Stellvertreter treten mindestens einmal (1) im Jahr mit den Jugendvorsitzenden der Gliederungen zu einem Kreisjugendtag zusammen. Auf dem Kreisjugendtag werden die Aufgaben durch einen Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

 

5. Die Kreisjugendvorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf dem Kreisjugendtag von den örtlichen Gliederungen ihres Kreisgebietes gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Jugendvorsitzenden der Gliederungen, jede Gliederung hat eine (1) Stimme.

 

6. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit .

 

7. Grundsätzlich übernimmt bei kreisfreien Städten der Jugendvorsitzende gleichzeitig die Aufgabe des Kreisjugendbeauftragten.

 

8. Die Wahl der Kreisjugendvorsitzenden und ihrer Stellvertreter findet spätestens nach drei Jahren statt.

 

9. Durch die ordnungsgemäße Wahl werden die Kreisjugendvorsitzenden Mitglied des Landesjugendrates. Wurde mehr als ein Stellvertreter gewählt, so entscheidet der Kreisjugendvorsitzende im Verhinderungsfalle, welcher Stellvertreter das Stimmrecht im Landesjugendrat wahrnimmt.

Die Organe der DLRG-Jugend haben das Recht, für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse zu bilden, die Themen oder Maßnahmen vorbereiten.

Die Organe der DLRG-Jugend können in Sachfragen Berater zu Sitzungen hinzuziehen.

1. Änderungen der Jugendordnung, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der vom Landesjugendtag beschlossenen Musterjugendordnung darstellt, können nur von dem Jugendtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) beschlossen werden und sind dem Landesjugendvorstand vorzulegen.

 

2. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung dem Jugendtag vorgelegt werden.

 

3. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

4. Jugendordnungen eisnchließlich Ändeungen bedürfen der Zustimmung des Landesjugendvorstandes.

Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend in Schleswig-Holstein.

 

Wenn nicht in vorstehender Geschäftsordnung geregelt, gelten die Satzungen und Geschäftsordnungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein e. V. sowie der DLRG (Bundesebene).

Die vorliegende Fassung wurde auf dem Jugendtag der DLRG Husum e. V.,

am 24.02.2024 in Husum von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit verabschiedet.

 

2. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliedsversammlung vom 01.03.2024 in Husum haben die vorliegende Fassung bestätigt.

Die Auflösung der DLRG-Jugend der DLRG Husum e.V. kann nur auf einen zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beantragt werden. Ruht die DLRG-Jugendarbeit in der Gliederung länger als 12 Monate, hat der Gliederungs-Vorstand geeignete Maßnahmen zur Beendigung oder Fortsetzung der Jugendarbeit sowie Entscheidungen über den Anfall des Vermögens zu treffen.

 

Der Gliederungsvorstand ist jedoch daran gebunden, etwa vorhandene Mittel jugendfördernd oder jugendpflegerischen Zwecken verbandsintern zuzuführen. Dieses bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Anmerkung: Der Jugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne § 26 BGB.

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