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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Ortsgruppe Husum findest du hier .
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Diese Jugendordung ist der Übersicht halber in der männlichen Schriftform gehalten. Sie richtet sich dennoch an alle Geschlechter.
Die DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V., im Folgenden DLRG-Jugend genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen - unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter.
Die Organe der DLRG-Jugend arbeiten eigenständig und verfügen über die ihnen zugewiesenen Mittel in eigener Verantwortung.
Oberste gleichberechtigte Aufgaben und Ziele der DLRG-Jugend sind:
Zur Erfüllung dieser Ziele
1. Organe der DLRG-Jugend sind:
2. Die Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend.
1. Der Jugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf der Gliederungsebene.
2. Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendtages sind:
a) die Mitglieder der DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V.
b) die Mitglieder des Jugendvorstandes.
3. Der Jugendtag findet jährlich vor der Mitgliederversammlung statt.
4. Die Aufgaben des Jugendtages sind:
Die Zahl der Delegierten zu übergeordneten Organen regelt deren jeweilige Jugendordnung.
Ihre Wahl ist durch Protokoll nachzuweisen.
Das Alter der Delegierten ist in § 2 geregelt.
Wahlen finden mindestens alle drei (3) Jahre statt.
5. Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Jugendlichen, mindestens aber zehn stimmberechtigten Mitgliedern der DLRG-Jugend oder auf Beschluss des Jugendvorstandes innerhalb eines Monats einberufen werden.
1. Der Jugendtag wird jährlich durch den Jugendvorstand einberufen.
2. Die Einberufung erfolgt mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung 2 Wochen vor dem Jugendtag.
Die Einladung kann durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse oder in den Mitteilungsblättern und Schaukästen ergehen.
3. Der Jugendtag ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
4. Anträge zum Jugendtag müssen eine Woche vor dessen Durchführung beim Jugendvorstand eingegangen sein.
1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V.
2. Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:
a) der Jugendvorsitzende
b) der 1. stellvertretende Jugendvorsitzende
c) der 2. stellvertretende Jugendvorsitzende
d) ein Vertreter des Vorstandes
3. Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:
a) der Ressortleiter Wirtschaft und Finanzen (WuF)
b) Ressortleiter für Jugendgruppenarbeit (JuGA)
c) Ressortleiter für Schwimmen, Retten und Sport (SRuS)
d) Ressortleiter für Fahrten, Lager, internationale Begegnungen (FLiB)
e) Ressortleiter Ressortleiter für Kindergruppenarbeit (KiGA)
f) Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit (OekA)
g) Ressortleiter für Umweltpädagogik (Uwe P.)
h) Beisitzer Fachreferent
i) Die Vertreter der Ressortleiter
Die Mitglieder des Jugendvorstandes bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
4. Der Jugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
5. Der Jugendvorstand kann für besondere Aufgabengebiete, längstens für die Dauer seiner Amtszeit, Beauftragte einsetzen.
6. Die Ressortleiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, längstens für die Dauer der Wahlperiode, Arbeitskreise zu bilden, deren Mitglieder der Bestätigung des Jugendvorstandes bedürfen.
7. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.
Die DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V. erkennt die Jugendordnungen der übergeordneten Organe an und verpflichtet sich, die vom Landesjugendtag beschlossene Musterjugendordnung grundsätzlich nicht zu verändern.
2. Die DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V. unterstützt im Bedarfsfall mit geeigneten Mitarbeitern die übergeordneten Organe und deren Fachbereiche.
3. Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG-Jugend der
DLRG Husum e. V. dem LV Schleswig-Holstein einen entsprechenden Personalnachweis zu.
4. Von den Jugendtagen der DLRG-Jugend der DLRG Husum e. V. sind die im LV übergeordneten Organe termingerecht zu unterrichten. Landesjugendratsmitglieder haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der Kreisjugendvorsitzende und sein Stellvertreter von den Gliederungen unterstützt. Die Kosten werden durch die Gliederungen getragen.
4. Der Kreisjugendvorsitzende und sein Stellvertreter treten mindestens einmal (1) im Jahr mit den Jugendvorsitzenden der Gliederungen zu einem Kreisjugendtag zusammen. Auf dem Kreisjugendtag werden die Aufgaben durch einen Geschäftsverteilungsplan festgelegt.
5. Die Kreisjugendvorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf dem Kreisjugendtag von den örtlichen Gliederungen ihres Kreisgebietes gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Jugendvorsitzenden der Gliederungen, jede Gliederung hat eine (1) Stimme.
6. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit .
7. Grundsätzlich übernimmt bei kreisfreien Städten der Jugendvorsitzende gleichzeitig die Aufgabe des Kreisjugendbeauftragten.
8. Die Wahl der Kreisjugendvorsitzenden und ihrer Stellvertreter findet spätestens nach drei Jahren statt.
9. Durch die ordnungsgemäße Wahl werden die Kreisjugendvorsitzenden Mitglied des Landesjugendrates. Wurde mehr als ein Stellvertreter gewählt, so entscheidet der Kreisjugendvorsitzende im Verhinderungsfalle, welcher Stellvertreter das Stimmrecht im Landesjugendrat wahrnimmt.
Die Organe der DLRG-Jugend haben das Recht, für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse zu bilden, die Themen oder Maßnahmen vorbereiten.
Die Organe der DLRG-Jugend können in Sachfragen Berater zu Sitzungen hinzuziehen.
1. Änderungen der Jugendordnung, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der vom Landesjugendtag beschlossenen Musterjugendordnung darstellt, können nur von dem Jugendtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) beschlossen werden und sind dem Landesjugendvorstand vorzulegen.
2. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung dem Jugendtag vorgelegt werden.
3. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Jugendordnungen eisnchließlich Ändeungen bedürfen der Zustimmung des Landesjugendvorstandes.
Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend in Schleswig-Holstein.
Wenn nicht in vorstehender Geschäftsordnung geregelt, gelten die Satzungen und Geschäftsordnungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein e. V. sowie der DLRG (Bundesebene).
Die vorliegende Fassung wurde auf dem Jugendtag der DLRG Husum e. V.,
am 24.02.2024 in Husum von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit verabschiedet.
2. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliedsversammlung vom 01.03.2024 in Husum haben die vorliegende Fassung bestätigt.
Die Auflösung der DLRG-Jugend der DLRG Husum e.V. kann nur auf einen zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beantragt werden. Ruht die DLRG-Jugendarbeit in der Gliederung länger als 12 Monate, hat der Gliederungs-Vorstand geeignete Maßnahmen zur Beendigung oder Fortsetzung der Jugendarbeit sowie Entscheidungen über den Anfall des Vermögens zu treffen.
Der Gliederungsvorstand ist jedoch daran gebunden, etwa vorhandene Mittel jugendfördernd oder jugendpflegerischen Zwecken verbandsintern zuzuführen. Dieses bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Anmerkung: Der Jugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne § 26 BGB.
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